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   BGH, 08.05.2012 - XI ZR 364/11   

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https://dejure.org/2012,11880
BGH, 08.05.2012 - XI ZR 364/11 (https://dejure.org/2012,11880)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2012 - XI ZR 364/11 (https://dejure.org/2012,11880)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - XI ZR 364/11 (https://dejure.org/2012,11880)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Nichtübersteigen der Beschwer 20.000 EUR

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4; ZPO § 544
    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Nichtübersteigen der Beschwer 20.000 EUR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 4 ; ZPO § 544
    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Nichtübersteigen der Beschwer 20.000 EUR

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - XI ZR 364/11
    Der entgangene Zinsgewinn ist als Nebenforderung i. S. d. § 4 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245 und Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3) ebenso wenig zu berücksichtigen wie die vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 4 ff.).
  • BGH, 17.03.2009 - XI ZR 142/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - XI ZR 364/11
    Der entgangene Zinsgewinn ist als Nebenforderung i. S. d. § 4 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245 und Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3) ebenso wenig zu berücksichtigen wie die vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 4 ff.).
  • BGH, 25.01.1957 - VI ZR 275/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - XI ZR 364/11
    Der entgangene Zinsgewinn ist als Nebenforderung i. S. d. § 4 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245 und Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3) ebenso wenig zu berücksichtigen wie die vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 4 ff.).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Anforderungen an die Darstellung der

    Die höhere Streitwertberechnung des Klägervertreters (29.688,53 EUR) lässt außer Acht, dass die entgangenen Anlagezinsen als Nebenforderung (§ 4 ZPO) soweit nicht streitwerterhöhend sind, wie die Hauptforderung, aus der sie berechnet sind, ebenfalls im Streit steht (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 364/11, juris und XI ZR 286/11, juris Rn. 7).
  • LG Düsseldorf, 08.06.2018 - 38 O 109/17
    Die neben der Hauptforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen eine im Sinne von § 4 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleibende Nebenforderung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12 [unter II 2]; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 364/11).
  • LG Düsseldorf, 11.08.2016 - 4b O 47/15

    Reinigungssystem

    Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend, unabhängig davon, ob sie als der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 364/11; Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06).
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